Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist die neue Klärschlammverordnung am 3. Oktober 2017 in Kraft getreten. Zahlreiche Fragestellungen zur Umsetzung auch hinsichtlich der Finanzierung der für die Phosphor-Rückgewinnung erforderlichen Maßnahmen sind allerdings noch offen.
Wie die Deutsche Bundesstiftung Umwelt in einer Pressemitteilung mitteilt, wird Alexander Bonde zum 1. Februar 2018 neuer Generalsekretär in Osnabrück. Der 42-jährigen Bonde wurde Ende November vom Kuratorium der DBU berufen und tritt die Nachfolge von Dr. Heinrich Bottermann an.
In der Plenarsitzung am 24.11.2017 hat der Bundesrat einer Regierungsverordnung zur so genannten Stoffstrombilanz mit einigen Änderungen zugestimmt. Ab 2018 müssen landwirtschaftliche Betriebe zugeführten und abgegebenen Mengen an Stickstoff und Phosphor bilanzieren und bewerten. Die Pflicht zur Stoffstrombilanzierung wurde im kürzlich novellierten Düngegesetz eingeführt und wird durch die vorliegende Verordnung konkretisiert.
Vertreter der Mitgliedstaaten haben der Überarbeitung bestehender Vorschriften für biologische Erzeugung und Kennzeichnung ökologischer Erzeugnisse zugestimmt. Die europäische Komission begrüßte den Beschluss vom 28. Juni.
A Joint Statement signed by federations representing the principal industries concerned by the different product categories and input materials covered by the EU Fertilisers Regulation, and by other concerned organisations has been brokered. This joint statement is for the attention of the trilogue co-regulators: Council, European Parliament and the European Commission.
In der nun geltenden Klärschlammverordnung gilt mit Artikel 4 und dem erwähnten neuen §3a, dass alle Kläranlagen unabhängig von ihrer Ausbaugröße bis 2023 einen Bericht erstellen müssen, wie sie ihren Klärschlamm entsorgen werden. Das kann bedeuten: Phosphorrückgewinnung, landwirtschaftliche Verwertung oder sonstige Entsorgung. Es ist dabei angedacht, dass es dafür länderübergreifende Standards geben wird, wie dieser Bericht zu formulieren ist.
Weiterhin geht aus den neuen Artikeln 5 und 6 hervor, dass Phosphorrückgewinnung grundsätzlich alle Kläranlagen betrifft, in denen Klärschlamm mit einem Phosphorgehalt von >20g P/kg TS anfällt.
Die DPP erhielt vom BMUB eine Auslegungshilfe zu § 15 Abs. 4 der neuen AbfKlärV. § 15 Abs. 4 AbfKlärV sieht ein Verwertungserbot von Klärschlämmen, Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten auf oder in landwirtschaftlich genutzten Böden vor, sofern der Klärschlamm bei der Behandlung von Abwasser aus der industriellen Kartoffelverarbeitung anfällt. Hintergrund der Regelung ist es, die Verbreitung von Pflanzenkrankheiten – insbesondere von Kartoffelkrebs und Kartoffelzystennematoden – einzudämmen bzw. diesen vorzubeugen.