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Erfüllungshilfe zur Klärschlammverordnung – Abwässer aus industrieller Kartoffelverarbeitung

Die DPP erhielt vom BMUB eine Auslegungshilfe zu § 15 Abs. 4 der neuen AbfKlärV. § 15 Abs. 4 AbfKlärV sieht ein Verwertungserbot von Klärschlämmen, Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten auf oder in landwirtschaftlich genutzten Böden vor, sofern der Klärschlamm bei der Behandlung von Abwasser aus der industriellen Kartoffelverarbeitung anfällt. Hintergrund der Regelung ist es, die Verbreitung von Pflanzenkrankheiten – insbesondere von Kartoffelkrebs und Kartoffelzystennematoden – einzudämmen bzw. diesen vorzubeugen.

Nach der Verabschiedung der neuen AbfKlärV erreichten das BMUB verschiedene Fragen zur Auslegung und Anwendung des Verwertungsverbots. Mit der beigefügte Auslegungshilfe soll ein Überblick über den Hintergrund, den Inhalt und den Anwendungsbereich des Verwertungsverbots nach § 15 Abs. 4 AbfKlärV aus Sicht der BMUB gegeben werden. Sie greift dabei die praxisrelevanten Fragen auf. Die Auslegungshilfe ist mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) abgestimmt.

Die Auslegungshilfe wird in Kürze auch auf der Klärschlammseite der Homepage des BMUB zu finden sein.

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Auslegungshilfe (Download - PDF)

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