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Phosphor und die EU-Verordnung zur Batterierecycling

Die ESPP hat an die Europäische Kommission geschrieben und gefordert, dass Phosphor in die Verpflichtungen zum Batterierecycling aufgenommen wird, da es sich um ein Kritisches Rohmaterial handelt und die Verwendung in Batterien mit der Einführung von Lithium-Eisenphosphat-Batterien (LFP) zunehmend bedeutsam wird (siehe ESPP’s SCOPE Newsletter Nr. 151).

Die EU-Verordnung zum Batterierecycling 2023/1542 erwähnt Phosphor nicht ausdrücklich, enthält jedoch in Anhang VI die Verpflichtung für EU-Kritische Rohmaterialien (CRMs), dass die Kennzeichnung CRMs angeben muss, die zu mehr als 0,1 % des Gewichts vorhanden sind. Dies betrifft sowohl Phosphor (das Element in jeder Form = das EU-KRM „Phosphatgestein“) als auch P4-Derivate (das EU-KRM „Phosphor“). Die Batterierecycling-Richtlinie legt in Anhang XII allgemeine Recyclingziele nach Prozentsatz des Gesamtgewichts der Batterie fest („Recyclingeffizienzrate“, Anhang XII, Teil B) sowie spezifische Materialrückgewinnungsziele für fünf Elemente (Anhang XII, Teil C): Kobalt**, Kupfer**, Lithium**, Nickel** und Blei. Die ersten vier dieser Elemente stehen auf der EU-Liste der Kritischen und Strategischen Rohmaterialien, Blei jedoch nicht.

Ein Entwurf einer „Tochter“-Delegierten Verordnung zur Festlegung von Berechnungsmethoden für das erforderliche Batterierecycling und die Definition (in Punkt 3) der Berechnung für die fünf spezifischen Materialien (Anhang XII, Teil C der Verordnung 2023/1542) und (in Punkt 2) die Berechnung des Prozentsatzes des Gesamtgewichts des Recyclings (Anhang XII, Teil B der Verordnung 2023/1542). Für diese Berechnung der „Recyclingeffizienzrate“ gibt der Entwurf (Punkte 2-5) an, dass „Sauerstoff, Kohlenstoff aus Kohlenstoffquellen auf Zelleniveau, Eisen aus Eisenquellen auf Zelleniveau, Phosphor, Chlor und Schwefel berücksichtigt werden können …“. Die Tabellen, die angeben, was für die Recyclingeffizienzrate und die Materialrückgewinnung dokumentiert werden muss (Punkte 7 und 9 des Entwurfs), geben jedoch an: Kobalt**, Kupfer**, Lithium**, Nickel**, Mangan**, Aluminium, Phosphor*, Chlor, Schwefel, Eisen (Stahl) und Sauerstoff.

Die ESPP schlägt vor, dass Anhang XII der Verordnung 2023 zum Batterierecycling geändert werden sollte, um Phosphor zu der Liste der fünf Elemente mit spezifischen Recyclingzielen hinzuzufügen, da „Phosphatgestein“ ein EU-Kritisches Rohmaterial ist und Lithium-Eisenphosphat-Batterien heute die dominierende Batterietechnologie (Elektrofahrzeuge und Netzspeicher) darstellen. Der ESPP schlägt auch vor, dass in der vorgeschlagenen „Tochter“-Verordnung (die Berechnungsmethoden definiert) die derzeit vorgeschlagene Formulierung in Punkt 2: „kann berücksichtigt werden“ (optional?) sehr unklar ist und nicht mit der Formulierung in den Tabellen in den Punkten 7 und 9 übereinstimmt, die bestimmte Elemente als obligatorisch festzulegen scheinen. Zudem sind die Listen der Elemente in Punkt 2 sowie in den Punkten 7 und 9 nicht kohärent. Der ESPP schlägt vor, dass Phosphor unbedingt in die Berechnung der „Recyclingeffizienzrate“ einbezogen werden sollte, wenn es zu mehr als 0,1 % des Gesamtgewichts vorhanden ist (in Übereinstimmung mit der Kennzeichnungsvorschrift der Verordnung 2023/1542, Anhang VII). Dies ist wichtig, weil sowohl gereinigte Phosphorsäure als auch P4-Derivate für verschiedene Batteriekomponenten essentiell sind: Brandschutz von Kunststoffen und Verbundmaterialien (Batteriegehäuse, Strukturen, elektrische Isolierung, Kabel und Anschlüsse, Zelltrennmembranen), Kathodenmaterialien (LFP-Batterien), organische Elektrolyte von Lithium-Ionen-Batterien (Lithiumfluorphosphat).

 

Link zum Entwurf der Delegierten Verordnung „ergänzend zur Verordnung (EU) 2023/1542 … durch Festlegung der Methodik zur Berechnung und Verifizierung von Recyclingeffizienzraten und der Rückgewinnung von Materialien aus Abfallbatterien sowie des Formats für die Dokumentation“, öffentliche Konsultation Oktober 2024 (abgeschlossen) siehe unten

** = auf den EU-Listen der Kritischen und Strategischen Rohmaterialien; * = auf der EU-Liste der Kritischen Rohmaterialien, wie im EU-Gesetz über Kritische Rohmaterialien 2024/1252, Anhänge I und II angegeben (siehe Link unten)

Weitere Informationen

ESPP’s SCOPE Newsletter Nr. 151 Entwurf der Delegierten Verordnung EU-Gesetz über Kritische Rohmaterialien 2024/1252, Anhänge I und II Meldung auf den Seiten der ESPP

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