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Phosphorrückgewinnung und kleine Kläranlagen – Stand der Dinge

In der nun geltenden Klärschlammverordnung gilt mit Artikel 4 und dem erwähnten neuen §3a, dass alle Kläranlagen unabhängig von ihrer Ausbaugröße bis 2023 einen Bericht erstellen müssen, wie sie ihren Klärschlamm entsorgen werden. Das kann bedeuten: Phosphorrückgewinnung, landwirtschaftliche Verwertung oder sonstige Entsorgung. Es ist dabei angedacht, dass es dafür länderübergreifende Standards geben wird, wie dieser Bericht zu formulieren ist.
Weiterhin geht aus den neuen Artikeln 5 und 6 hervor, dass Phosphorrückgewinnung grundsätzlich alle Kläranlagen betrifft, in denen Klärschlamm mit einem Phosphorgehalt von >20g P/kg TS anfällt.

Den Betreibern von Anlagen mit bis zu 50.000 EW wird es jedoch auch zukünftig möglich sein, statt einer P-Rückgewinnung den Klärschlamm landwirtschaftlich zu verwerten (unabhängig vom P-Gehalt). Ebenfalls möglich ist – mit Zustimmung der zuständigen Behörde – eine anderweitige Klärschlammentsorgung (auch bei einem P-Gehalt von ≥20 g P/kg TS) im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durchzuführen (Art. 5/6 § 3 Abs. 3 AbfKlärV).

Wir gehen aktuell davon aus, dass durch die zu erwartende Flächenreduzierung durch die novellierte Düngeverordnung, die landwirtschaftliche Verwertung vermutlich nur noch in wenigen Fällen zur Verfügung steht: die Sperrfristen zur Ausbringung haben sich verlängert, der im Klärschlamm enthaltene Stickstoff wird nun ebenfalls zur gesamten maximal aufzubringenden Menge Stickstoff von 170 kg/ha dazugerechnet und auf Böden mit mehr als 20mg P2O5/100g darf nur noch bis zu einer Obergrenze von <60 kg P2O5/ha ausgebracht werden. Stattdessen wird dann der Klärschlamm in die Mit- oder Monoverbrennung gebracht werden müssen. Für diesen Fall gilt zukünftig, dass dann der Betreiber der Klärschlammverbrennungsanlage/-mitverbrennungsanlage die P-Rückgewinnung aus der Verbrennungsasche vornimmt (Art. 5/6 § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 AbfKlärV), sofern der Schlamm den Grenzwert von 20 g P/kg TS übersteigt.

Ansprechpartner

Daniel Frank Tel +49 171 2269 953
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